Allgemeine Geschäfts Bedingungen

I.          VERTRAGSABSCHLUSS

Mit der Annahme des Angebotes bzw. der stillschweigenden Entgegennahme der Auftragsbestätigung gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.

Mündliche Nebenabreden oder Veränderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der gesamte Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist für mich unverbindlich, auch wenn ich nicht ausdrücklich widersprochen habe. Ein Stillschweigen durch mich stellt insofern keinen Erklärungswert dar.

II.         LIEFERUNG

Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, ist der Käufer bereit, eine Nachlieferungsfrist von 3o Tagen zu setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist ist schriftlich zu erklären; ebenso der Rücktritt mittels eingeschriebenen Briefes.

Das Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen. Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner und gelten als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware meinen Betrieb verlassen hat oder – bei Holschulden – die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

III.        PREIS UND ZAHLUNGEN

Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Meine Preise verstehen sich ab Lager ohne Verpackungskosten und Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so sind die Kosten der Fracht und die dazugehörenden Nebenkosten vom Käufer zu verauslagen. Der Käufer ist berechtigt, diese von ihm zu belegenden Kosten am Rechnungsbetrag zu kürzen. Die Angabe von Frachtkosten ist unverbindlich. Meine Rechnungen sind 3o Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Für die Einhaltung der Frist ist erforderlich, dass der Rechnungsbetrag mir innerhalb der Frist gutgeschrieben wurde.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Eine Mahnung und/oder Nachfristsetzung ist nicht erforderlich. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Scheck und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und in jedem Falle nur erfüllungshalber unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.

Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind dem Verkäufer entweder nach besonderer Rechnungslegung sofort oder zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Zahlungsverzug und sonstige Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Zweifel ziehen, berechtigen mich zur sofortigen Fälligstellung meiner sämtlichen Forderungen. Soweit ich im Besitze von Wechseln bin, kann ich auch schon vor Verfall Rückgriff nehmen. Die Erfüllung meiner vertraglich übernommenen Verpflichtungen kann ich in solchen Fällen davon abhängig machen, dass der Vertragspartner Sicherheit oder Vorauszahlung leistet. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn seine diesbezüglichen Ansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

IV.        GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr des Unterganges, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume des Verkäufers verlässt; dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.

Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

V.         ABNAHMEVERWEIGERUNG

Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT UND SONSTIGE SICHERUNGSRECHTE

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) sämtlicher Forderungen – auch der meiner Niederlassungen und Tochtergesellschaften – in meinem Eigentum. Dies gilt auch bis zur vollständigen Freistellung von Eventualverbindlichkeiten aus diesem oder sonstigen Verträgen mit mir, meinen Niederlassungen oder meinen Tochtergesellschaften.

Die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs ist nicht davon abhängig, dass der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder eine Frist zur Herausgabe gesetzt wurde. Der Vertragspartner gestattet mir unter Verzicht auf Widerruf, die Ware bei unpünktlicher Erfüllung seiner Verpflichtungen von ihm zurückzuholen und zu diesem Zweck seine Räume zu betreten. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an mich ab; diese Abtretung nehme ich an. Ungeachtet der Abtretung und meines damit verbundenen Einziehungsrechtes ist der Vertragspartner zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen mir gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf mein Verlangen hat der Vertragspartner die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner mich unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Ich verpflichte mich, die mir nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach meiner Wahl auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen um 2o % überstiegen wird.

Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit als Hersteller im Sinne des § 95o BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- und Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.

VII. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ

Ist die von mir gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft, habe ich unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners das Recht, Ersatzware zu liefern. Für den Fall, dass die Ersatzlieferung erneut mangelhaft ist, sind die Rechte des Vertragspartners auf einen Rücktritt vom Vertrag beschränkt. Entstehen einem Dritten Schäden durch eine nachweislich mangelhaft gelieferte Ware des Verkäufers, die er dem Käufer gegenüber als Schadensersatz geltend macht, so haftet der Verkäufer nur insoweit, als der Hersteller der gelieferten Ware bereit ist, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Feststellung von Mängeln ist mir unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es gilt als vereinbart, dass bei erkennbaren Mängeln die Anzeige nur dann unverzüglich ist, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Entgegennahme der Ware, in jedem Falle aber vor deren Verarbeitung oder- Einbau, schriftlich bei mir eingegangen ist. Das Recht des Käufers, Wandlung zu verlangen, ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Vertragspartner. Hat der Vertragspartner die Ware trotz Kenntnis der Mängel in den Geschäftsgang gebracht, verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch, wenn die vorerwähnte Anzeigepflicht verletzt wurde. Für Ersatzlieferungen hafte ich in gleichem Umfang wie für die Ware. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche infolge von Ersatzlieferungen.

Auf Abruf bestellte Ware lagert auf Gefahr des Vertragspartners. Gleiches gilt für die Gefahrtragung bei der Versendung der Ware.

VIII. AUFRECHNUNG

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als die Gegenforderungen vom Verkäufer anerkannt sind.

IX. VERARBEITUNG ODER UMBILDUNG VON STOFFEN

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für von mir verarbeitete oder umgebildete Stoffe, soweit nicht in einzelnen Fällen abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

X. VERARBEITUNGSPREIS

Als Preis werden die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stundensätze zuzüglich der spezifizierten Nebenkosten berechnet, sofern nicht eine andere schriftliche Vereinbarung Platz greift (z. B. Pauschalpreis) .

XI. TECHNISCHE HILFELEISTUNG DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der Materialien, der erforderlichen Pläne und hat alle sonstigen Handlungen, die zur Verarbeitung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind, vorzunehmen. Ferner hat er die sonstigen Voraussetzungen für die Verarbeitung zu schaffen.

XII. ABNAHME

Der Auftraggeber ist zur technischen Abnahme der selbst hergestellten Waren bzw. verarbeiteten Stoffen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine eventuell vorgesehene Erprobung des Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Herstellung, Verarbeitung bzw. Umbildung als nicht vertragsgemäß, so verpflichte ich mich zur Beseitigung des Mangels auf meine Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einen Umstand zurückzuführen ist, der von mir nicht zu vertreten oder für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel, der die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt, vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn ich meine Pflicht zur Beseitigung des Mangels anerkenne. Der Auftraggeber hat die zur Beseitigung des Mangels von mir geforderten Voraussetzungen zu schaffen.

Verzögert sich die Abnahme ohne mein Verschulden oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne berechtigten Grund, gilt diese nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Fertigstellung als erfolgt.

Mit der Abnahme entfällt meine Haftung für erkennbare Mängel.

XIII. GEWÄHRLEISTUNG FÜR VERSTECKTE MÄNGEL

1.         Alle Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln verjähren drei Monate nach Fertigstellung, sofern nicht nach anderen, auch gesetzlichen Bestimmungen Verjährung bereits zuvor eingetreten ist, so dass die Ansprüche aus anderen Gründen untergegangen sind oder nicht geltend gemacht werden können.

Bei Mehrschichtbetrieb verringert sich die Verjährungsfrist entsprechend.

2.         Meine Verpflichtung zur Behebung von Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber oder ein Beauftragter ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung selbst Nachbesserungen, Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat. Ich hafte auch nicht für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der dem Auftraggeber zuzurechnen oder für sein Interesse unerheblich ist.

3.         Gewährleistung selbst wird nur im Rahmen meiner Allgemeinen Lieferbedingungen geleistet. Im Gewährleistungsfall bin ich nach meiner Wahl verpflichtet, nachzubessern oder mangelhafte Teile auszuwechseln.

XIV.     HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Der Auftraggeber kann über die ihm in den vorgenannten Punkten zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche stellen oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Herstellung oder Verarbeitung zusammenhängen, gegen mich geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Insbesondere sind Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen.

Desgleichen können auch keine Ansprüche geltend gemacht werden, wenn das Ergebnis von Prüfungen, die aufgrund behördlicher Bestimmungen durchgeführt werden, zu Beanstandungen führte und der Zeitraum zwischen Auftragsausführung und behördlicher Prüfung mehr als 8 Tage beträgt.

XV.      ALLGEMEINES

Im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen an Stelle folgender Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

III Satz 5; III Sätze 9 – 11; VII Satz 3; VII Sätze 7 – lo. Erfüllungsort ist Bad Rappenau- Grombach oder der Sitz einer meiner Niederlassungen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Heilbronn. Bei Nicht- oder Minderkaufleuten gilt diese Vereinbarung für das gerichtliche Mahnverfahren.

Eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist nur mit meiner Zustimmung möglich. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sind oder werden einzelne Bestimmungen meiner allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.